§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Oberleinach e. V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leinach - Oberleinach, Landkreis Würzburg
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Oberleinach insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:

a.) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b.) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c.) fördernde Mitglieder,
d.) Ehrenmitglieder.

2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Leinach haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei einem Mitglied der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a.) mit dem Tod des Mitglieds,
b.) durch Austritt,
c.) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d.) durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er einem Mitglied der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorsitzenden eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorsitzende sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.

2. Ehrenmitglieder sowie Mitglieder die das 60. Lebensjahr vollendet haben sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Vorstandschaft
- der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a.) dem Vorsitzenden,
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.) dem Schriftführer,
d.) dem Kassenwart,
e.) Beisitzer, Vertrauensleute,
f.) dem ersten und zweiten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberleinach, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Absatz 1, Buchstabe a) bis e) gewählt sind,
g.) den aktiven Gruppenführern der Freiwilligen Feuerwehr Oberleinach, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Absatz 1, Buchstabe a) bis e) gewählt sind.
h.) den aktiven Gerätewarten der Freiwilligen Feuerwehr Oberleinach, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Absatz 1, Buchstabe a) bis e) gewählt sind.

2. Die unter Absatz 1, Buchstabe a) bis e) genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die unter Absatz 1, Buchstabe a) bis d) genannten Vorstandschaftsmitglieder sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeiten der Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b.) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c.) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d.) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e.) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern,
g.) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenkommandanten und Ehrenvorsitzenden.

§ 10 Sitzung der Vorstandschaft

1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Vorstandsmitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
a) der Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
Die genannten Vorstandsmitglieder sind alle einzelvertretungsberechtigt.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Unabhängig von der Berechtigung der Vorsitzenden, den Verein nach außen hin allein zu vertreten, ist im Innenverhältnis für alle zu treffenden Entscheidungen die den Betrag von 100 Euro übersteigen ein Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands und der Vorstandschaft,
b.) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c.) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft, des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e.) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Jede Satzungsänderung ist durch Einreichung der geänderten Satzung dem zuständigen Finanzamt bekannt zu machen.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft oder des Vorstandes sein. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden,

Ehemalige Kommandanten und Vorsitzende können zu Ehrenkommandanten bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden, sofern sie sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen in Leinach erworben haben.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlng, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Änderung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks löst sich der Verein auf und das das Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für den Feuerschutz zu verwenden hat.

Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt am 03.01.2015 in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03. Januar 2015 mit einem Abstimmungsergebnis von 46 zu 0 beschlossen.
Die Satzung wird der Gemeinde Leinach zur Kenntnis, dem Finanzamt Würzburg zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Amtsgericht Würzburg zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

 

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